Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 21.11.2019

Allgemeine Geschäftsbedin­gungen (AGB)

Stand 21.11.2019

1. Geltung der Vertragsbedingungen

(1)   Für den Verkauf von Standardsoftware, die Mietmodelle des „Software as a Service“ (SaaS) oder des „Application Service Provider“ (APS), den Betrieb (Application Management), die Erstellung und Anpassung individueller Software (Customized Software / Individual-Software), die zusätzlich vereinbarten Dienstleistungen, wie Wartung, Pflege, Schulung oder Beratung, und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die MSO Solutions GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2)   Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der MSO Solutions GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter staging.mso.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(3)   Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die kaufrechtlichen Regelungen des §§ 433 ff. BGB. Für die Erstellung und Anpassung individueller Software sind zusätzlich die werkvertraglichen Normen der §§ 631 ff. BGB anwendbar. Für ergänzende Dienstleistungen, beispielsweise Installation, Parametrisierung, Wartung und Schulung gelten ergänzend die dienstrechtlichen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB. Im Bereich des Hosting auf externen Servern sowie des „Software as a Service“ (SaaS) oder des „Application Service Provider“ sowie des Betriebes (Application Management) geltend neben dienstrechtlichen Vorschriften ergänzend die Normen des Mietrechts gemäß den §§ 535 ff. BGB.

2. Vertragsschluss

(1)   Angebote der MSO Solutions GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der MSO Solutions GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die MSO Solutions GmbH nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die MSO Solutions GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.

(2)   Der Kunde hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1)   Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist neben dem Verkauf und der Lieferung von Standardsoftware, der Softwareüberlassung mittels SaaS (vgl. Abs. 1a) oder ASP (vgl. Abs. 1b), die Erstellung und Anpassung individueller Software (Customized Software / Individual-Software) und deren Betrieb (Application Management) sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die beim Vertrag mitbestellten Dienstleistungen, wie beispielsweise die Wartung sowie die Wartung, Pflege oder Schulung sowie das Hosting auf externen Servern.

(1a) Bei der Erbringung der SaaS-Dienste wird dem Kunden für die Dauer des jeweiligen Vertrages Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck hat die MSO Solutions GmbH die (standardisierte) Software auf einem externen Server eingerichtet, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der (standardisierten)Software ergibt sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Firmenseite der MSO Solutions GmbH oder aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden.

(1b) Beim APS als Dienstleistung, errichtet die MSO Solutions GmbH einen individuellen Server für den Kunden, auf dem die Installation der individuellen Software sowie das Einspielen von Updates via Internet vorgenommen wird. Die Dienstleistungen der MSO Solutions GmbH erfolgen ausschließlich per „Remote-Zugriff“, mittels VPN-Zugang auf diesen Server.

(1c) Betrieb (Applikation Management) beinhaltet mitunter die Einrichtung des (Kunden-)Servers, die Installation und das Einspielen von Updates. Die Dienstleistungen der MSO Solutions GmbH erfolgen wiederum ausschließlich per „Remote-Zugriff“, mittels VPN-Zugang auf diesen Server. Für den Server selbst und für die Sicherheit ist der Kunde selbst oder ein vom Kunden beauftragter IT-Dienstleister zuständig.

(2)   Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Wahl sowie die Spezifikation der vertragsgegenständlichen Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software, insbesondere der Mietmodelle SaaS und ASP sowie des Betrieb (Applikation Management) bekannt.

(3)   Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der MSO Solutions GmbH, ansonsten das Angebot der MSO Solutions GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder die MSO Solutions GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die MSO Solutions GmbH.

(4)   Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der MSO Solutions GmbH.

(5)   Der Kunde erhält – je nach seiner Auswahl – die Software oder Zugriff auf die Software bestehend aus dem Installationsprogramm und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch online ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/ -codes.

(6)   Die MSO Solutions GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik. Im Falle der Mietmodelle ASP SaaS entwickelt die MSO Solutions GmbH die dem Kunden per Internet zur Verfügung gestellte Software laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern. Gleiches gilt für den Bereich Betrieb (Applikation Management).

4. Rechte des Kunden an der Software

(1)   Die Software mit integriertem Handbuch via Download sowie die Zusendung der Installationsanleitung und der Lizenzschlüssel ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die MSO Solutions GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der MSO Solutions GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die MSO Solutions GmbH entsprechende Verwertungsrechte.

(2)   Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Der Ort des Servers richtet sich nach der Art der vereinbarten Vertragsleistung. So kann der Server beim Kunden sein. Im Falle der Softwareüberlassung mittels SaaS wird ein externer Server verwendet. Im Fall des Saas sowie des ASP räumt die MSO Solutions GmbH dem Kunden das nicht ausschließlich und nicht übertragbare Recht ein, die in dem Vertrag bezeichnete Software während der Vertragsdauer bestimmungsgemäß zu nutzen. Beim ASP sowie beim Applikation Management ist der Kunde für den verwendeten Server und deren Sicherheit alleine verantwortlich. Weitere vertragliche Nutzungsregeln, wie beispielsweise die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die MSO Solutions GmbH räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.

(3)   Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das via Download übermittelte integrierte Handbuch, die zugesendete Installationsanleitung sowie der Lizenzschlüssel und andere von der MSO Solutions GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4)   Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der vertragsgegenständlichen Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.

(5)   Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.

(6)   Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die MSO Solutions GmbH von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der MSO Solutions GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der MSO Solutions GmbH gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.

(7)   Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte, beispielsweise durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind nicht erlaubt.

(8)   Vertragsgegenstände, insbesondere auch Unterlagen, Vorschläge oder Testprogramme der MSO Solutions GmbH, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der MSO Solutions GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der MSO Solutions GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.

(9)   An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Kunde dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.

5. Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1)   Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der MSO Solutions GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die MSO Solutions GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

(2)   Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die MSO Solutions GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, beispielsweise eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

(3)   Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4)   Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(5)   Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der MSO Solutions GmbH in München der Leistungsort.

6. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1)   Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches, beispielsweise bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung, muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung – üblicherweise zumindest zwei Wochen – angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen, mitunter des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(2)   Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

7. Vergütung, Zahlung

(1)   Die vereinbarte Vergütung ist

    1. nach Ablieferung oder Zurverfügungstellung der Software (Anwendung und Lizenzen) zu 100%,
    2. für Customizing/Individualsoftware zu 50% mit Beauftragung und Auftragsbestätigung und zu 50% mit Lieferung,
    3. für Dienstleistungen wie Schulung und Beratung nach jeweiliger Durchführung zu 100%,
    4. für Wartung und Pflege, SaaS, APS sowie Application Management zu 100% für den jeweils geltenden Leistungszeitraum (in der Regel 12 Monate) im Voraus und nach Eingang der jeweiligen Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar.

(2)   Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der MSO Solutions GmbH, die in dem Vertragsangebot, enthalten ist.

(3)   Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

(4)   Der Kunde kann nur mit von der MSO Solutions GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MSO Solutions GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

8. Pflichten des Kunden

(1)   Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der MSO Solutions GmbH unverzüglich ab Lieferung, im Rahmen der Abnahme oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.

(2)   Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, beispielsweise durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung. Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

(3)   Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.

(4)   Unbeschadet der Verpflichtung zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der ASP- und SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.

(5)   Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

(6)   Der Kunde wird für den Zugriff auf die Nutzung der SaaS- und ASP-Dienste selbst eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-und ASP-Dienste erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.

(7)   Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem externen Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(8)   Für den Server im Bereich des ASP ist der Kunde alleinverantwortlich.

(9)   Im Bereich des Betriebes (Application Management) ist der Kunde für den Server selbst und für die Sicherheit selbst oder mittels eines vom Kunden beauftragten IT-Dienstleister zuständig.   

9. Sachmängel

(1)   Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder ähnlichen resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2)   Bei Sachmängeln kann die MSO Solutions GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der MSO Solutions GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung oder Zurverfügungstellung (Update/ Upgrade) von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die MSO Solutions GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

(3)   Der Kunde unterstützt die MSO Solutions GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die MSO Solutions GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die MSO Solutions GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die MSO Solutions GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der MSO Solutions GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

(4)   Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:

a) Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Die MSO Solutions GmbH beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).

b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Die MSO Solutions GmbH beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Die MSO Solutions GmbH kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: Die MSO Solutions GmbH beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

(5)   Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach § 8 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt § 5 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Kunde die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet der MSO Solutions GmbH den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.

(6)   Die MSO Solutions GmbH kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.

(7)   Wenn die MSO Solutions GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.

10. Rechtsmängel

(1)   Die MSO Solutions GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die MSO Solutions GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

(2)   Der Kunde unterrichtet die MSO Solutions GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte, beispielsweise Urheber- oder Patentrechte an der Software geltend machen. Die MSO Solutions GmbH unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

(3)   § 9 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.

11. Haftung

(1)   Die MSO Solutions GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie beispielsweise aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die MSO Solutions GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet die MSO Solutions GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR € 50.000,00 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.

(2)   Der MSO Solutions GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.

(3)   Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

(4)   Für den Verlust von Daten haftet die MSO Solutions GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

12. Verjährung

(1)        Die Verjährungsfrist beträgt

a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Rückzahlung, aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.,

(2)   Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.

13. Beginn und Ende der Rechte des Kunden

(1)   Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

(2)   Die MSO Solutions GmbH kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der MSO Solutions GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen § 4 und § 8 verstößt.

(3)   Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die MSO Solutions GmbH vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

14. Geheimhaltung und Datenschutz

(1)   Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände, insbesondere Software, Unterlagen, Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2)   Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3)   Die MSO Solutions GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die MSO Solutions GmbH darf den Kunden nach Beauftragung der Leistungen als Referenzkunden benennen und dessen Logo als Referenz auf der Website staging.mso.de und in Präsentationen führen.

15. Sonstiges

(1)   Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der MSO Solutions GmbH in München.

(3)   Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.

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